Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Fotografen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen,
 auch bei nicht nochmals ausdrücklicher Vereinbarung. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung – auch ohne ausdrückliche Einbeziehung –
 auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der 
Bildautor ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Produktionsaufträge

Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind vom Fotografen anzuzeigen,
 wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 20% zu erwarten ist. Dem Fotografen werden vom Auftraggeber nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung 
er berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen 
Dritter freizuhalten, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Wird bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten 
abgeschlossen, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung
 des Auftragsgebers einzugehen.

3. Vergütung

Für die Erstellung von Fotografien wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale
 berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite, Styling, Locationmieten,
 Bildbearbeitung sind vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche vom Kunden zu entrichtende Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge zzgl. der MWST in 
ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise ab Fotostudio.
 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Fotoproduktion Änderungen, so hat er die entstehenden
 Mehrkosten zu tragen.
 Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, 
wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar 
vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den
 vereinbarten Stunden- und Tagessatz.
 Das Produktionshonorar ist bei der Ablieferung der Bilder bzw. der Bilddaten fällig.
 Wird eine Bildproduktion in Teilen geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines
 Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf 
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand verrechnen. 
Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

4. Übertragung von Nutzungsrechten

Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich 
festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
 Besteht keine besondere Vereinbarung, wird das Nutzungsrecht für ein Jahr zur Nutzung in Anzeigen und 
Prospekten in Deutschland übertragen. 
Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. 
Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die Fotografien sind so
 originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen 
Zustimmung des Fotografen in Schriftform. Bei Verwendung seines Werkes hat der Fotograf den Anspruch, als Urheber genannt zu werden. Bei der 
digitalen Erfassung bzw. digitalen Übermittlung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten 
verknüpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten werden.
 Der Fotograf ist berechtigt, alle von ihm erstellten Produkte uneingeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen.

5. Gewährleistung und Haftung

Der Fotograf verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. 
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen
 Gestaltung ausgeschlossen.
 Schadensersatzansprüche sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz möglich. Der Ersatz eines 
etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
 Zur Aufnahme überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Auftraggeber
 verpflichtet sich, diese gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. Für überlassene Gegenstände
 wird seitens des Fotostudios keine Haftung übernommen. 
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es
 sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. 
Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von
 Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. 
Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sechs Tage nach Übergabe beim 
Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei 
abgenommen. Der Fotograf wird nach eigener Wahl unentgeltlich die Vertragsprodukte oder Teile davon nachbessern oder 
neu liefern, die aufgrund eines innerhalb der Gewährleistungsfrist liegenden Umstandes, insbesondere wegen
 Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, mangelnder Ausführung bzw. Herstellung unbrauchbar werden oder 
deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
 Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann ein
 Ausfallhonorar in Höhe von 60 % des vereinbarten Honorars berechnet werden. Wird ein angefangener Auftrag aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretbaren Gründen nicht fertig gestellt, so 
steht ihm das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung 
begonnen wurde.

6. Archivierung, Datensicherung

Der Fotograf gewährleistet die Archivierung der Daten seitens Digital Fotogroup GmbH über einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend mit dem Erstellungsdatum. Nach Ablauf der Frist hat der Kunde keinen Anspruch auf Datenverfügbarkeit. Die Ausnahme bildet eine entgeltliche Fristverlängerung, die auf Wunsch vertraglich mit den jeweiligen Kunden abgeschlossen wird. Der Fotograf sorgt für eine ordnungsgemäße Löschung der Kundendaten im Archiv von Digital Fotogroup GmbH.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht die
 Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine
 sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und 
juristisch am nächsten kommt.
 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Herborn.

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